+Artikel 13 3
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Artikel 13 3
(3) Das CERT-EU nimmt folgende Aufgaben zur Unterstützung der Einrichtungen der Union wahr:
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a)
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Unterstützung der Einrichtungen der Union bei der Durchführung dieser Verordnung und Beitrag zur Koordinierung der Anwendung dieser Verordnung durch die in Artikel 14 Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen oder durch vom IICB angeforderte Ad-hoc-Berichte,
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b)
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Bereitstellung von Standard-CSIRT-Diensten für alle Einrichtungen der Union über ein Paket von Cybersicherheitsdiensten, die in seinem Leistungskatalog beschrieben sind (im Folgenden „Basisdienste“),
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c)
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Pflege eines Netzes entsprechender Stellen und Partner zur Unterstützung der in den Artikeln 17 und 18 genannten Dienste,
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d)
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Unterrichtung des IICB über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung und der Umsetzung der Leitlinien, Empfehlungen und Aufrufe zum Tätigwerden,
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e)
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auf der Grundlage der Informationen gemäß Absatz 2 Beitrag zur Erfassung der Cyberlage in der EU in enger Zusammenarbeit mit der ENISA,
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f)
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Koordinierung der Bewältigung schwerwiegender Sicherheitsvorfälle,
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g)
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Handeln im Namen der Einrichtungen der Union als Äquivalent des für die Zwecke einer koordinierten Offenlegung von Schwachstellen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten Koordinators,
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h)
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auf Ersuchen einer Einrichtung der Union Durchführung eines proaktiven, nicht-intrusiven Scannens öffentlich zugänglicher Netz- und Informationssysteme dieser Einrichtung der Union.
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Die in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Informationen werden mit dem IICB, dem CSIRTs-Netz und dem Zentrum der Europäischen Union für Informationsgewinnung und Lageerfassung (EU INTCEN) ausgetauscht, soweit dies möglich und angemessen ist, und unterliegen adäquaten Vertraulichkeitsbestimmungen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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