+Artikel 13 3

Artikel 13 3

(3)   Das CERT-EU nimmt folgende Aufgaben zur Unterstützung der Einrichtungen der Union wahr:

a)

Unterstützung der Einrichtungen der Union bei der Durchführung dieser Verordnung und Beitrag zur Koordinierung der Anwendung dieser Verordnung durch die in Artikel 14 Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen oder durch vom IICB angeforderte Ad-hoc-Berichte,

b)

Bereitstellung von Standard-CSIRT-Diensten für alle Einrichtungen der Union über ein Paket von Cybersicherheitsdiensten, die in seinem Leistungskatalog beschrieben sind (im Folgenden „Basisdienste“),

c)

Pflege eines Netzes entsprechender Stellen und Partner zur Unterstützung der in den Artikeln 17 und 18 genannten Dienste,

d)

Unterrichtung des IICB über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung und der Umsetzung der Leitlinien, Empfehlungen und Aufrufe zum Tätigwerden,

e)

auf der Grundlage der Informationen gemäß Absatz 2 Beitrag zur Erfassung der Cyberlage in der EU in enger Zusammenarbeit mit der ENISA,

f)

Koordinierung der Bewältigung schwerwiegender Sicherheitsvorfälle,

g)

Handeln im Namen der Einrichtungen der Union als Äquivalent des für die Zwecke einer koordinierten Offenlegung von Schwachstellen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten Koordinators,

h)

auf Ersuchen einer Einrichtung der Union Durchführung eines proaktiven, nicht-intrusiven Scannens öffentlich zugänglicher Netz- und Informationssysteme dieser Einrichtung der Union.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Informationen werden mit dem IICB, dem CSIRTs-Netz und dem Zentrum der Europäischen Union für Informationsgewinnung und Lageerfassung (EU INTCEN) ausgetauscht, soweit dies möglich und angemessen ist, und unterliegen adäquaten Vertraulichkeitsbestimmungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung