+Artikel 13 4
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Artikel 13 4
(4) Das CERT-EU kann gemäß Artikel 17 bzw. 18 mit einschlägigen Cybersicherheitsgemeinschaften in der Union und ihren Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, unter anderem in folgenden Bereichen:
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a)
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Abwehrbereitschaft, Koordinierung bei Sicherheitsvorfällen, Informationsaustausch und Krisenreaktion auf der technischen Ebene in Fällen in Verbindung mit Einrichtungen der Union,
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b)
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operative Zusammenarbeit in Bezug auf das CSIRTs-Netz, auch zur gegenseitigen Unterstützung,
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c)
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Informationen über Cyberbedrohungen, einschließlich Lageerfassung,
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d)
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alle Themen, die das Cybersicherheitsfachwissen des CERT-EU erfordern.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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