+Artikel 13 4

Artikel 13 4

(4)   Das CERT-EU kann gemäß Artikel 17 bzw. 18 mit einschlägigen Cybersicherheitsgemeinschaften in der Union und ihren Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, unter anderem in folgenden Bereichen:

a)

Abwehrbereitschaft, Koordinierung bei Sicherheitsvorfällen, Informationsaustausch und Krisenreaktion auf der technischen Ebene in Fällen in Verbindung mit Einrichtungen der Union,

b)

operative Zusammenarbeit in Bezug auf das CSIRTs-Netz, auch zur gegenseitigen Unterstützung,

c)

Informationen über Cyberbedrohungen, einschließlich Lageerfassung,

d)

alle Themen, die das Cybersicherheitsfachwissen des CERT-EU erfordern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung