+Artikel 13 6

Artikel 13 6

(6)   Das CERT-EU kann folgende, nicht in seinem Dienstekatalog aufgeführten Dienste erbringen (im Folgenden „kostenpflichtige Dienste“):

a)

andere als die in Absatz 3 genannten Dienste, die die Cybersicherheit der IKT-Umgebung von Einrichtungen der Union unterstützen, auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen und vorbehaltlich verfügbarer Ressourcen, insbesondere die Überwachung eines breiten Spektrums von Netzen, darunter eine Rund-um-die-Uhr-Sicherheit der jeweiligen IKT-Umgebung unterstützen, für andere Organisationen Überwachung auf der ersten Ebene zur Erkennung hochgradig gefährlicher Cyberbedrohungen,

b)

Dienste, die andere als zum Schutz der jeweiligen IKT-Umgebung durchgeführte Cybersicherheitsmaßnahmen oder -projekte von Einrichtungen der Union unterstützen, auf der Grundlage schriftlicher Vereinbarungen und nach vorheriger Zustimmung des IICB,

c)

auf Anfrage eine proaktive Überprüfung der Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtung der Union, um Schwachstellen mit potenziell erheblichen Auswirkungen aufzudecken,

d)

Dienste, die die als die Einrichtungen der Union, die eng mit den Einrichtungen der Union zusammenarbeiten, z. B. weil ihnen im Rahmen des Unionsrechts Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen wurden, auf der Grundlage schriftlicher Vereinbarungen und nach vorheriger Zustimmung des IICB.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe d kann das CERT-EU in Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung des IICB Leistungsvereinbarungen mit anderen Einrichtungen als den Einrichtungen der Union schließen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung