(1) Das CERT-EU unterstützt die Durchführung dieser Verordnung, indem es
|
a)
|
Aufrufe zum Tätigwerden vorlegt, in denen dringende Sicherheitsmaßnahmen beschrieben werden, zu deren Ergreifung innerhalb einer vorgegebenen Frist die Einrichtungen der Union aufgefordert werden,
|
|
b)
|
dem IICB Vorschläge für Leitlinien unterbreitet, die an alle oder einen Teil der Einrichtungen der Union gerichtet sind,
|
|
c)
|
dem IICB Vorschläge für Empfehlungen unterbreitet, die an alle oder einen Teil der Einrichtungen der Union gerichtet sind.
|
In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe a unterrichtet die betreffende Einrichtung der Union das CERT-EU unverzüglich nach Eingang des Aufrufs zum Tätigwerden darüber, wie die dringenden Sicherheitsmaßnahmen angewandt wurden.