+Artikel 14 2

Artikel 14 2

(2)   Die Leitlinien und Empfehlungen können Folgendes umfassen:

a)

gemeinsame Methoden und ein Modell für die Bewertung der Cybersicherheitsreife der Einrichtungen der Union, einschließlich der entsprechenden Skalen oder wesentlichen Leistungsindikatoren, die als Referenz dienen, um die kontinuierliche Verbesserung der Cybersicherheit in allen Einrichtungen der Union zu unterstützen und die Priorisierung von Cybersicherheitsbereichen und -maßnahmen unter Berücksichtigung der Cybersicherheitslage der Einrichtungen zu erleichtern,

b)

Vorkehrungen für das Management von Cybersicherheitsrisiken und die Maßnahmen zum Management von Cybersicherheitsrisiken oder diesbezügliche Verbesserungen,

c)

Vorkehrungen für die Bewertungen des Cybersicherheitsreifegrads und die Cybersicherheitspläne,

d)

gegebenenfalls den Einsatz gemeinsamer Technologie, Architektur, Open Source und dazugehöriger bewährter Verfahren mit dem Ziel, Interoperabilität und gemeinsame Normen, einschließlich eines koordinierten Ansatzes für die Sicherheit der Lieferkette, zu erreichen,

e)

gegebenenfalls Informationen zur Erleichterung der Nutzung gemeinsamer Instrumente für die Auftragsvergabe zur Beschaffung einschlägiger Cybersicherheitsdienste und -produkte von Drittanbietern,

f)

Vereinbarungen über den Informationsaustausch gemäß Artikel 20.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung