(1) Die Kommission ernennt die Leiterin bzw. den Leiter des CERT-EU, nachdem sie die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des IICB erhalten hat. Der IICB wird in allen Phasen des Ernennungsverfahrens konsultiert, insbesondere zur Formulierung von Stellenausschreibungen, zur Prüfung von Bewerbungen und zur Ernennung von Auswahlausschüssen im Zusammenhang mit dem Posten. Das Auswahlverfahren, einschließlich der endgültigen Auswahlliste der Bewerberinnen und Bewerber, aus denen die Leiterin bzw. der Leiter des CERT-EU zu ernennen ist, gewährleistet eine ausgewogene Vertretung jedes Geschlechts unter Berücksichtigung der eingereichten Bewerbungen.