(3) Die Leitung des CERT-EU unterstützt den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten bei der Erstellung des in Artikel 74 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) vorgesehenen jährlichen Tätigkeitsberichts, der Finanz- und Verwaltungsinformationen, einschließlich der Ergebnisse von Kontrollen, enthält, und erstattet dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten regelmäßig Bericht über die Durchführung von Maßnahmen, für die eine Weiterübertragung von Befugnissen an die Leitung des CERT-EU erfolgt ist.