(4) Die Leitung des CERT-EU erstellt alljährlich eine Finanzplanung für die Verwaltungseinnahmen und -ausgaben für dessen Tätigkeiten, ein vorgeschlagenes jährliches Arbeitsprogramm, einen vorgeschlagenen Leistungskatalog des CERT-EU, vorgeschlagene Überarbeitungen des Leistungskatalogs, vorgeschlagene Vorkehrungen für Leistungsvereinbarungen und vorgeschlagene wesentliche Leistungsindikatoren für das CERT-EU, die vom IICB gemäß Artikel 11 zu billigen sind. Bei der Überarbeitung der Liste der Dienste im Leistungskatalog des CERT-EU berücksichtigt die Leitung des CERT-EU die dem CERT-EU zugewiesenen Ressourcen.