+Artikel 15 5

Artikel 15 5

(5)   Die Leitung des CERT-EU legt dem IICB und dem Vorsitzenden des IICB mindestens jährlich Berichte über die Tätigkeiten und die Leistung des CERT-EU während des Bezugszeitraums vor, unter anderem über die Ausführung des Haushaltsplans, Leistungsvereinbarungen und schriftliche Vereinbarungen, die Zusammenarbeit mit entsprechenden Stellen und Partnern und Dienstreisen des Personals, einschließlich der in Artikel 11 genannten Berichte. Diese Berichte enthalten ein Arbeitsprogramm für den folgenden Zeitraum, die Finanzplanung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich Personalkosten, geplante Aktualisierungen des Leistungskatalogs des CERT-EU und eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen solcher Aktualisierungen auf die finanziellen und personellen Ressourcen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung