(1) Das CERT-EU arbeitet unverzüglich mit den entsprechenden Stellen der Mitgliedstaaten, insbesondere den gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten CSIRTs oder, falls zutreffend, den gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden und zentralen Anlaufstellen zusammen und tauscht Informationen mit ihnen aus über Cyberbedrohungen, Schwachstellen, Beinahe-Vorfälle, mögliche Gegenmaßnahmen sowie bewährte Verfahren und über alle Angelegenheiten, die für die Verbesserung des Schutzes der IKT-Umgebungen der Einrichtungen der Union relevant sind, auch durch das gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2022/2555 eingerichtete CSIRTs-Netzwerk. Das CERT-EU unterstützt die Kommission im Rahmen des gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2022/2555 über die koordinierte Bewältigung von schwerwiegenden Vorfällen und Krisen eingerichteten EU-CyCLONe.