+Artikel 17 2

Artikel 17 2

(2)   Wenn das CERT-EU Kenntnis von einem erheblichen Sicherheitsvorfall in einem Mitgliedstaat erhält, unterrichtet es gemäß Absatz 1 unverzüglich alle einschlägigen entsprechenden Stellen dieses Mitgliedstaates.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung