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+Artikel 17 2 |
Artikel 17 2(2) Wenn das CERT-EU Kenntnis von einem erheblichen Sicherheitsvorfall in einem Mitgliedstaat erhält, unterrichtet es gemäß Absatz 1 unverzüglich alle einschlägigen entsprechenden Stellen dieses Mitgliedstaates. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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