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Artikel 18 2

(2)   Das CERT-EU kann mit Partnern wie Unternehmen, einschließlich branchenspezifischer Einrichtungen, internationalen Organisationen, nationalen Einrichtungen oder einzelnen Sachverständigen aus Nichtmitgliedstaaten der Union zusammenarbeiten, um Informationen über allgemeine und spezifische Cyberbedrohungen, Beinahe-Vorfälle, Schwachstellen und mögliche Gegenmaßnahmen einzuholen. Für eine umfassendere Zusammenarbeit mit diesen Partnern holt das CERT-EU vorab im Einzelfall die Zustimmung des IICB ein.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung