+Artikel 20 1

Artikel 20 1

(1)   Einrichtungen der Union können dem CERT-EU auf freiwilliger Basis sie betreffende Sicherheitsvorfälle, Cyberbedrohungen, Beinahe-Vorfälle und Schwachstellen melden und ihm Informationen darüber weitergeben. Das CERT-EU stellt sicher, dass effiziente Kommunikationsmittel mit einem hohen Maß an Rückverfolgbarkeit, Vertraulichkeit und Zuverlässigkeit zur Verfügung stehen, die den Informationsaustausch mit den Einrichtungen der Union erleichtern. Bei der Verarbeitung von Meldungen kann das CERT-EU der Bearbeitung von Pflichtmeldungen Vorrang vor freiwilligen Meldungen einräumen. Unbeschadet des Artikels 12 dürfen freiwillige Meldungen nicht dazu führen, dass der meldenden Einrichtung der Union zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht für sie gegolten hätten, wenn sie die Meldung nicht übermittelt hätte.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung