+Artikel 20 2

Artikel 20 2

(2)   Zur Erfüllung seines Auftrags und seiner Aufgaben gemäß Artikel 13 kann das CERT-EU von den Einrichtungen der Union verlangen, ihm Informationen aus ihren jeweiligen IKT-Systemverzeichnissen zu übermitteln, einschließlich Informationen über Cyberbedrohungen, Beinahe-Vorfälle, Schwachstellen, Kompromittierungsindikatoren (indicators of compromise), Cybersicherheitswarnungen und Empfehlungen zur Konfiguration von Cybersicherheitswerkzeugen zur Erkennung von Sicherheitsvorfällen. Die betreffende Einrichtung der Union übermittelt die verlangten Informationen und alle späteren Aktualisierungen unverzüglich.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung