(2) Zur Erfüllung seines Auftrags und seiner Aufgaben gemäß Artikel 13 kann das CERT-EU von den Einrichtungen der Union verlangen, ihm Informationen aus ihren jeweiligen IKT-Systemverzeichnissen zu übermitteln, einschließlich Informationen über Cyberbedrohungen, Beinahe-Vorfälle, Schwachstellen, Kompromittierungsindikatoren (indicators of compromise), Cybersicherheitswarnungen und Empfehlungen zur Konfiguration von Cybersicherheitswerkzeugen zur Erkennung von Sicherheitsvorfällen. Die betreffende Einrichtung der Union übermittelt die verlangten Informationen und alle späteren Aktualisierungen unverzüglich.