+Artikel 20 3

Artikel 20 3

(3)   Das CERT-EU darf spezifische Informationen über Sicherheitsvorfälle, aus denen die Identität der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Einrichtung der Union hervorgeht an Einrichtungen der Union weitergeben, sofern die betroffene Einrichtung zustimmt. Verweigert eine Einrichtung der Union ihre Einwilligung, so legt sie dem CERT-EU Gründe für diese Entscheidung vor.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung