+Artikel 21 1

Artikel 21 1

(1)   Ein Sicherheitsvorfall gilt als erheblich, wenn

a)

er eine schwerwiegende Störung des Betriebs der betreffenden Einrichtung der Union oder einen finanziellen Verlust für sie verursacht hat oder verursachen kann,

b)

er andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung