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+Artikel 21 3 |
Artikel 21 3(3) Eine Einrichtung der Union unterrichtet unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden, nachdem sie Kenntnis von einem erheblichen Sicherheitsvorfall erlangt hat, alle in Artikel 17 Absatz 1 genannten einschlägigen entsprechenden mitgliedstaatlichen Stellen in dem Mitgliedstaat, in dem sie angesiedelt ist, darüber, dass ein erheblicher Sicherheitsvorfall aufgetreten ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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