+Artikel 21 3

Artikel 21 3

(3)   Eine Einrichtung der Union unterrichtet unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden, nachdem sie Kenntnis von einem erheblichen Sicherheitsvorfall erlangt hat, alle in Artikel 17 Absatz 1 genannten einschlägigen entsprechenden mitgliedstaatlichen Stellen in dem Mitgliedstaat, in dem sie angesiedelt ist, darüber, dass ein erheblicher Sicherheitsvorfall aufgetreten ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung