+Artikel 21 4

Artikel 21 4

(4)   Die Einrichtungen der Union melden unter anderem sämtliche Informationen, die das CERT-EU in die Lage versetzen, die Auswirkungen eines erheblichen Sicherheitsvorfalls auf andere Einrichtungen und auf den Aufnahmemitgliedstaat bzw. seine grenzübergreifenden Auswirkungen zu ermitteln. Unbeschadet des Artikels 12 wird mit der bloßen Meldung keine höhere Haftung der Einrichtung der Union begründet.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung