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Artikel 21 4(4) Die Einrichtungen der Union melden unter anderem sämtliche Informationen, die das CERT-EU in die Lage versetzen, die Auswirkungen eines erheblichen Sicherheitsvorfalls auf andere Einrichtungen und auf den Aufnahmemitgliedstaat bzw. seine grenzübergreifenden Auswirkungen zu ermitteln. Unbeschadet des Artikels 12 wird mit der bloßen Meldung keine höhere Haftung der Einrichtung der Union begründet. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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