+Artikel 21 9

Artikel 21 9

(9)   Der IICB gibt bis zum 8. Juli 2024 Leitlinien oder Empfehlungen heraus, in denen die Modalitäten, das Format und der Inhalt der Berichterstattung gemäß diesem Artikel näher festgelegt werden. Bei der Ausarbeitung solcher Leitlinien oder Empfehlungen berücksichtigt der IICB alle gemäß Artikel 23 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erlassenen Durchführungsrechtsakte, in denen die Art der Angaben, das Format und das Verfahren der Meldungen festgelegt werden. Das CERT-EU verbreitet die sachdienlichen technischen Einzelheiten, um eine proaktive Erkennung und Reaktion oder Abhilfemaßnahmen durch die Einrichtungen der Union zu ermöglichen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung