+Artikel 25 1

Artikel 25 1

(1)   Bis zum 8. Januar 2025 und danach jährlich erstattet der IICB der Kommission mit Unterstützung des CERT-EU über die Durchführung dieser Verordnung. Der IICB kann Empfehlungen an die Kommission richten, diese Verordnung zu überprüfen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung