+Artikel 25 2

Artikel 25 2

(2)   Bis zum 8. Januar 2027 und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung und die auf strategischer und betrieblicher Ebene gemachten Erfahrungen und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht.

Der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Bericht enthält die in Artikel 16 Absatz 1 genannte Überprüfung der Möglichkeit, das CERT-EU als Amt der Union einzurichten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung