+Artikel 25 3

Artikel 25 3

(3)   Die Kommission bewertet bis zum 8. Januar 2029 die Funktionsweise dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen Bericht. Die Kommission bewertet ferner, ob es angemessen ist, Netz- und Informationssysteme, mit denen EU-VS bearbeitet werden, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufzunehmen, wobei sie andere für diese Systeme geltende Gesetzgebungsakte der Union berücksichtigt. Dem Bericht ist erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung