(3) Die Kommission bewertet bis zum 8. Januar 2029 die Funktionsweise dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen Bericht. Die Kommission bewertet ferner, ob es angemessen ist, Netz- und Informationssysteme, mit denen EU-VS bearbeitet werden, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufzunehmen, wobei sie andere für diese Systeme geltende Gesetzgebungsakte der Union berücksichtigt. Dem Bericht ist erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen.