+Artikel 5 Verantwortungsbereiche
---+Artikel 5 a)
---+Artikel 5 b)
---+Artikel 5 c)
---+Artikel 5 d)
---+Artikel 5 e)
---+Artikel 5 f)
---+Artikel 5 g)
---+Artikel 5 h)
---+Artikel 5 i)
---+Artikel 5 j)
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Artikel 5 Verantwortungsbereiche
Die Mitgliedstaaten benennen auf den entsprechenden Ebenen die zuständigen Behörden und Stellen, denen die nachstehenden Aufgaben übertragen werden:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 5 a)
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Beurteilung der Luftqualität, einschließlich der Sicherstellung eines reibungslosen Funktionierens und der Instandhaltung des Überwachungsnetzes;
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Artikel 5 b)
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Zulassung von Messsystemen (Methoden, Ausrüstung, Netze und Laboratorien);
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Artikel 5 c)
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Sicherstellung der Richtigkeit der Messungen sowie der Übertragung und des Austausches von Messdaten;
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Artikel 5 d)
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Förderung der Genauigkeit der Modellierungsanwendungen;
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Artikel 5 e)
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Analyse der Beurteilungsmethoden;
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Artikel 5 f)
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Koordinierung unionsweiter, von der Kommission durchgeführter Qualitätssicherungsprogramme in ihrem Hoheitsgebiet;
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Artikel 5 g)
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Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission, unter anderem mit Blick auf grenzüberschreitende Luftverschmutzung;
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Artikel 5 h)
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Erstellung von Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen;
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Artikel 5 i)
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Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen;
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Artikel 5 j)
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Bereitstellung und Pflege eines Luftqualitätsindex und anderer einschlägiger Informationen für die Öffentlichkeit gemäß Anhang X.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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