+Artikel 5 Verantwortungsbereiche
---+Artikel 5 a)
---+Artikel 5 b)
---+Artikel 5 c)
---+Artikel 5 d)
---+Artikel 5 e)
---+Artikel 5 f)
---+Artikel 5 g)
---+Artikel 5 h)
---+Artikel 5 i)
---+Artikel 5 j)

Artikel 5 Verantwortungsbereiche

Die Mitgliedstaaten benennen auf den entsprechenden Ebenen die zuständigen Behörden und Stellen, denen die nachstehenden Aufgaben übertragen werden:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 5 a)

Beurteilung der Luftqualität, einschließlich der Sicherstellung eines reibungslosen Funktionierens und der Instandhaltung des Überwachungsnetzes;

Artikel 5 b)

Zulassung von Messsystemen (Methoden, Ausrüstung, Netze und Laboratorien);

Artikel 5 c)

Sicherstellung der Richtigkeit der Messungen sowie der Übertragung und des Austausches von Messdaten;

Artikel 5 d)

Förderung der Genauigkeit der Modellierungsanwendungen;

Artikel 5 e)

Analyse der Beurteilungsmethoden;

Artikel 5 f)

Koordinierung unionsweiter, von der Kommission durchgeführter Qualitätssicherungsprogramme in ihrem Hoheitsgebiet;

Artikel 5 g)

Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission, unter anderem mit Blick auf grenzüberschreitende Luftverschmutzung;

Artikel 5 h)

Erstellung von Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen;

Artikel 5 i)

Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen;

Artikel 5 j)

Bereitstellung und Pflege eines Luftqualitätsindex und anderer einschlägiger Informationen für die Öffentlichkeit gemäß Anhang X.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung