+Artikel 9 3
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Artikel 9 3
(3) Für Gebiete, in denen der Wert der Schadstoffe die einschlägige Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II überschreitet, aber nicht die jeweiligen Grenzwerte, Zielwerte und kritischen Werte gemäß Anhang I, kann die Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen im Einklang mit Anhang III Abschnitte A und C um bis zu 50 % verringert werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a)
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Zusätzlich zu den mithilfe der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen gesammelten Informationen liefern orientierende Messungen oder Modellierungs-anwendungen ausreichende Informationen für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Grenzwerte, Zielwerte, kritische Werte, Alarmschwellen und Informationsschwellen sowie angemessene Informationen für die Öffentlichkeit;
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b)
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die Zahl der einzurichtenden Probenahmestellen und die räumliche Auflösung von orientierenden Messungen und Modellierungsanwendungen reichen aus, um bei der Ermittlung der Konzentration des relevanten Schadstoffs die in Anhang V Abschnitte A und B festgelegten Datenqualitätsziele zu erreichen, und ermöglichen Beurteilungsergebnisse, die die in Anhang V Abschnitt E festgelegten Anforderungen erfüllen;
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c)
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die Zahl der orientierenden Messungen — sofern sie zur Erfüllung der Anforderungen dieses Absatzes herangezogen werden — entspricht mindestens der Zahl der ortsfesten Messungen, die ersetzt werden, und die orientierenden Messungen sind gleichmäßig über das Kalenderjahr verteilt;
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d)
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für die Ozonbeurteilung wird an allen verbleibenden Ozon messenden Probenahmestellen mit Ausnahme von Ozon-Messungen an Standorten für den ländlichen Hintergrund im Sinne von Anhang IV Abschnitt B Stickstoffdioxid gemessen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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