+Artikel 10 1

Artikel 10 1

(1)   Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Großmessstation pro 10 Mio. Einwohner an einem Standort für den städtischen Hintergrund ein. Mitgliedstaaten mit weniger als 10 Mio. Einwohnern richten mindestens eine Großmessstation an einem Standort für den städtischen Hintergrund ein.

Mitgliedstaaten mit einer Fläche von mehr als 10 000 km2 und höchstens 100 000 km2 richten mindestens eine Großmessstation an einem Standort für den ländlichen Hintergrund ein. Jeder Mitgliedstaat mit einer Fläche von mehr als 100 000 km2 richtet mindestens eine Großmessstation pro 100 000 km2 an einem Standort für den ländlichen Hintergrund ein.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung