+Artikel 11 Referenzmessmethoden, Modellierungsanwendungen und Datenqualitätsziele
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Artikel 11 Referenzmessmethoden, Modellierungsanwendungen und Datenqualitätsziele

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 11 1

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang VI Abschnitte A und C festgelegten Referenzmessmethoden an.

Andere Messmethoden können jedoch angewandt werden, sofern die in Anhang VI Abschnitte B, C und D festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 11 2

(2)   Die Mitgliedstaaten nutzen Modellierungsanwendungen für die Luftqualität gemäß den in Anhang VI Abschnitt E festgelegten Bedingungen.

Artikel 11 3

(3)   Die Daten für die Beurteilung der Luftqualität erfüllen die Datenqualitätsziele gemäß Anhang V.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung