+Artikel 12 3

Artikel 12 3

(3)   In Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen die Indikatoren für die durchschnittliche Exposition gegenüber PM2,5 und NO2 unter dem jeweiligen Wert der in Anhang I Abschnitt 5 festgelegten Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration gegenüber diesen Schadstoffen liegen, halten die Mitgliedstaaten die Werte dieser Schadstoffe unter den Zielen für die durchschnittliche Expositionskonzentration.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung