+Artikel 13 Grenzwerte, Zielwerte und Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition
---+Artikel 13 1
---+Artikel 13 2
---+Artikel 13 3
---+Artikel 13 4
---+Artikel 13 5
---+Artikel 13 6
---+Artikel 13 7
|
Artikel 13 Grenzwerte, Zielwerte und Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 13 1
|
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Schadstoffwerte in der Luft nirgendwo in ihren Gebieten die in Anhang I Abschnitt 1 festgelegten jeweiligen Grenzwerte überschreiten.
|
|
Artikel 13 2
|
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, und stellen so sicher, dass die Schadstoffwerte nirgendwo in ihren Gebieten die jeweiligen Zielwerte gemäß Anhang I Abschnitte 1 und 2 überschreiten.
|
|
Artikel 13 3
|
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber PM2,5 und NO2 gemäß Anhang I Abschnitt 5 Teil B in ihren gesamten Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen die Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration gemäß Anhang I Abschnitt 5 Teil C überschritten werden, eingehalten werden.
|
|
Artikel 13 4
|
(4) Die Einhaltung der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels wird nach Anhang IV beurteilt.
|
|
Artikel 13 5
|
(5) Die Indikatoren für die durchschnittliche Exposition sind nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 5 Teil A zu beurteilen.
|
|
Artikel 13 6
|
(6) Die in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegte Frist für das Erreichen der Grenzwerte kann gemäß Artikel 18 verlängert werden.
|
|
Artikel 13 7
|
(7) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Artikel 193 AEUV verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen, darunter Luftqualitätsnormen, die strenger sind als die in dem vorliegenden Artikel genannten. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Maßnahmen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Annahme der Kommission.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|