+Artikel 16 1

Artikel 16 1

(1)   Die Mitgliedstaaten können für das jeweilige Jahr Folgendes bestimmen:

a)

Gebiete, in denen Überschreitungen der Grenzwerte für einen bestimmten Schadstoff natürlichen Quellen zuzurechnen sind, und

b)

Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen Überschreitungen des in den Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgelegten Wertes auf natürliche Quellen zurückzuführen sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung