+Artikel 18 1
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Artikel 18 1
(1) Können in einem bestimmten Gebiet die Grenzwerte für Partikel (PM10 und PM2,5), Stickstoffdioxid, Benzol oder Benzo[a]pyren nicht innerhalb der in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegten Frist eingehalten werden, so können die Mitgliedstaaten diese Frist für dieses bestimmte Gebiet um einen Zeitraum verlängern, der mit einem Luftqualitätsfahrplan begründet ist, sofern die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind:
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a)
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bis zum 1. Januar 2040, sofern durch standortspezifische Ausbreitungsbedingungen, orografische Bedingungen, ungünstige klimatische Bedingungen oder grenzüberschreitende Einträge gerechtfertigt oder wenn die erforderlichen Reduzierungen nur dadurch erreicht werden können, dass ein erheblicher Teil der bestehenden Haushaltsheizungen, die die Quelle der die Überschreitungen verursachenden Verschmutzung sind, ausgetauscht werden, oder
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b)
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bis zum 1. Januar 2035, wenn dies durch Prognosen gerechtfertigt ist, in denen nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte auch dann nicht innerhalb der Frist für das Erreichen der Grenzwerte erreicht werden können, wenn die erwarteten Auswirkungen der im Luftqualitätsfahrplan ermittelten effektiven Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung berücksichtigt werden.
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Wenn eine Frist für das Erreichen der Grenzwerte gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes verlängert wurde, die Grenzwerte jedoch innerhalb dieser verlängerten Frist nicht erreicht werden können, kann der Mitgliedstaat die Frist für dieses bestimmte Gebiet ein zweites und letztes Mal um einen Zeitraum verlängern, der spätestens zwei Jahre nach dem Ende der ersten verlängerten Frist endet und der mit einem aktualisierten Luftqualitätsfahrplan begründet wird, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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