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a)
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Die Maßnahmen in dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Luftqualitätsfahrplan — gegebenenfalls in der aktualisierten Fassung gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes — werden umgesetzt, was der Mitgliedstaat im Wege eines Umsetzungsberichts nachweist, der aktualisierte Prognosen für die Emissionen und nach Möglichkeit für die Konzentrationen umfasst und der Kommission alle zweieinhalb Jahre und erstmals bis zum 30. Juni 2031 übermittelt wird; falls angezeigt, kann auf die aktuellsten Programme und gemeldeten Emissionsprognosen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 und den dazugehörigen informativen Inventarbericht Bezug genommen werden, und der Umsetzungsbericht kann gegebenenfalls in den aktualisierten Luftqualitätsfahrplan aufgenommen werden;
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