(7) Die Mitgliedstaaten konsultieren die Öffentlichkeit gemäß der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) und die zuständigen Behörden, für die die Durchführung der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Luftverschmutzung und der Luftqualität von Belang sein dürfte, über die Entwürfe von Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen sowie über wesentliche Aktualisierungen der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne vor deren Fertigstellung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit im Rahmen der Konsultation Zugang zu dem Entwurf des Luftqualitätsplans bzw. Entwurf des Luftqualitätsfahrplans hat, der die gemäß Anhang VIII der vorliegenden Richtlinie erforderlichen Mindestinformationen und, soweit möglich, eine nichttechnische Zusammenfassung der in diesem Unterabsatz genannten Informationen enthält.
Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller Interessenträger an der Ausarbeitung, Durchführung und Aktualisierung der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne. Bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Interessenträger, deren Tätigkeiten zur Überschreitung beitragen, angeregt werden, Maßnahmen vorzuschlagen, die sie ergreifen können, um einen Beitrag zur Beendigung der Überschreitungen zu leisten, und dass Nichtregierungsorganisationen wie Umwelt- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen, einschließlich Organisationen, die in Gesundheitsberufen tätige Personen vertreten, und betreffende Wirtschaftsverbände angeregt werden, an diesen Konsultationen teilzunehmen.