+Artikel 22 1

Artikel 22 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutz- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, Organisationen, die in Gesundheitsberufen tätige Personen vertreten, und andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betreffenden Wirtschaftsverbände angemessen und rechtzeitig über Folgendes informiert werden:

a)

Luftqualität gemäß Anhang X,

b)

Standorte der Probenahmestellen für alle Luftschadstoffe sowie Informationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Datenabdeckung je Probenahmestelle und Schadstoff;

c)

eine etwaige Fristverlängerung gemäß Artikel 18,

d)

Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne gemäß Artikel 19,

e)

Pläne für kurzfristige Maßnahmen, die gemäß Artikel 20 erstellt wurden,

f)

Auswirkungen von Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Zielen für die durchschnittliche Expositionskonzentration, Alarmschwellen und Informationsschwellen in einer zusammenfassenden Bewertung; die zusammenfassende Bewertung umfasst gegebenenfalls weitere Informationen und Bewertungen in Bezug auf die Umwelt sowie Informationen zu Schadstoffen, die unter Artikel 10 und Anhang VII fallen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung