+Artikel 22 2

Artikel 22 2

(2)   Die Mitgliedstaaten legen einen Luftqualitätsindex fest, der zumindest für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5) und Ozon stündliche Aktualisierungen umfasst, und machen ihn über eine öffentliche Quelle in leicht verständlicher Form zugänglich, sofern eine Verpflichtung zur Überwachung dieser Schadstoffe gemäß dieser Richtlinie besteht. Dieser Index kann gegebenenfalls weitere Schadstoffe umfassen. Der Luftqualitätsindex muss so weit wie möglich in allen Mitgliedstaaten vergleichbar sein und den Empfehlungen der WHO entsprechen. Der Luftqualitätsindex baut auf den von der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten Luftqualitätsindizes auf europäischer Ebene auf und enthält Informationen über die Auswirkungen auf die Gesundheit, einschließlich Informationen, die auf empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen zugeschnitten sind. Alternativ können die Mitgliedstaaten den von der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten Luftqualitätsindex verwenden, um die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Beschließt ein Mitgliedstaat, den von der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten Index nicht zu verwenden, wird auf nationaler Ebene ein Verweis auf diesen Index zur Verfügung gestellt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung