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c)
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für Gebiete, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Grenzwerte, die Zielwerte oder die kritischen Werte überschreiten, sowie für Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe über dem Wert liegen, der sich aus den Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition ergibt, ist Folgendes anzugeben:
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i)
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Tage und Zeiträume, an bzw. in denen diese Werte festgestellt wurden;
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ii)
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gegebenenfalls eine Beurteilung der gemäß den Artikeln 16 und 17 der Kommission übermittelten Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen sowie von Partikeln, die nach dem Ausbringen von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst aufgewirbelt werden, zu den beurteilten Werten.
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