+Artikel 23 2

Artikel 23 2

(2)   Die Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen der Kommission speziell zur Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte, der Zielwerte, der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und der kritischen Werte spätestens neun Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres übermittelt werden und folgende Angaben enthalten:

a)

im betreffenden Jahr vorgenommene Änderungen der Liste und der Abgrenzung der Gebiete oder der Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, die nach Artikel 6 festgelegt wurden;

b)

Liste der Gebiete und der Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition sowie Werte der beurteilten Schadstoffe;

c)

für Gebiete, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Grenzwerte, die Zielwerte oder die kritischen Werte überschreiten, sowie für Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe über dem Wert liegen, der sich aus den Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition ergibt, ist Folgendes anzugeben:

i)

Tage und Zeiträume, an bzw. in denen diese Werte festgestellt wurden;

ii)

gegebenenfalls eine Beurteilung der gemäß den Artikeln 16 und 17 der Kommission übermittelten Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen sowie von Partikeln, die nach dem Ausbringen von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst aufgewirbelt werden, zu den beurteilten Werten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung