Artikel 13
Örtliche Klimabedingungen
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 kommunale Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Unbeschadet der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 ergriffenen Maßnahmen werden saisonale Schwankungen der Fracht und die Anfälligkeit gegenüber dem Klimawandel bewertet und bei der Planung, der Ausführung und dem Betrieb der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und Kanalisationen berücksichtigt.