+Artikel 31 Überprüfung

Artikel 31 Überprüfung

Artikel 31

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission Frühwarnungen an Mitgliedstaaten richten, die die in Artikel 3, 5, 6, 7, 8 und 11 festgelegten Ziele und Fristen nicht einhalten oder bei denen die Gefahr der Nichteinhaltung besteht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung