+Artikel 4 Verbote in Bezug auf ozonabbauende Stoffe
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Artikel 4 Verbote in Bezug auf ozonabbauende Stoffe

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 4 1

(1)   Die Produktion, das Inverkehrbringen, die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Überlassung an Dritte innerhalb der Union sowie die Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sind verboten.

Artikel 4 2

(2)   Die Einfuhr und die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sind verboten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung