+Artikel 6 2

Artikel 6 2

(2)   Die Kommission erlässt, sofern angezeigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Erstellung einer Liste chemischer Herstellungsverfahren, bei denen die Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe als Ausgangsstoff auf der Grundlage der im Rahmen des Protokolls durchgeführten technischen Bewertungen, insbesondere der vom Bewertungsausschuss im Rahmen des Protokolls erstellten vierjährlichen Berichte, die Bewertungen der verfügbaren Alternativen zu bestehenden Verwendungszwecken als Ausgangsstoffe und der Emissionsmengen bestehender Verwendungszwecke als Ausgangsstoffe enthalten, verboten ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung