(3) Liegen keine im Rahmen des Protokolls durchgeführten technischen Bewertungen der verfügbaren Alternativen zu bestehenden Verwendungszwecken als Ausgangsstoffe und der Emissionswerte für bestehende Verwendungszwecke vor, die eine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über ein Verbot der Verwendung als Ausgangsstoff bilden, so nimmt die Kommission abweichend von Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2027 eine eigene Bewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu den bestehenden Verwendungszwecken als Ausgangsstoff, zu den Auswirkungen des Ozonabbaupotenzials und zur Verfügbarkeit genauerer Daten über die Treibhausgasemissionen von Ausgangsstoffen, zu technologischen Entwicklungen, die zur Verfügbarkeit technisch machbarer Alternativen führen, und zu Energieverbrauch, Effizienz, wirtschaftlicher Durchführbarkeit und den Kosten dieser Alternativen vor und erlässt, sofern angezeigt, auf der Grundlage dieser Bewertung die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte.