+Artikel 7 2

Artikel 7 2

(2)   Ozonabbauende Stoffe nach Absatz 1 dürfen nur als Verarbeitungshilfsstoffe in Anlagen verwendet werden, die am 1. September 1997 bestanden, sofern die Emissionen von ozonabbauenden Stoffen aus diesen Anlagen unbedeutend sind und die auf der Grundlage von Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung