+Artikel 7 3

Artikel 7 3

(3)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Unternehmen festlegen, in denen die Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe in den in Anhang III aufgeführten Verfahren in den Anlagen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zulässig ist, wobei sie für jedes der betreffenden Unternehmen Obergrenzen für die Mengen, die als Verarbeitungshilfsstoffe zur Wiederbefüllung verwendet bzw. als Verarbeitungshilfsstoffe verbraucht werden können, und Obergrenzen für die Emissionen vorgibt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung