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+Artikel 8 1 |
Artikel 8 1(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe unter Einhaltung der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen zur Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken in der Union hergestellt, in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert und einem Dritten überlassen werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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