+Artikel 8 2

Artikel 8 2

(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die wesentlichen Labor- und Analysezwecke, für die die Herstellung und Einfuhr von in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffen in der Union zugelassen werden dürfen, sowie die Geltungsdauer der Ausnahme und die Verwender, die sich diese wesentlichen Labor- und Analysezwecke zunutze machen dürfen, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung