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+Artikel 8 2 |
Artikel 8 2(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die wesentlichen Labor- und Analysezwecke, für die die Herstellung und Einfuhr von in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffen in der Union zugelassen werden dürfen, sowie die Geltungsdauer der Ausnahme und die Verwender, die sich diese wesentlichen Labor- und Analysezwecke zunutze machen dürfen, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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