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+Artikel 8 3 |
Artikel 8 3(3) Ein Unternehmen, das ozonabbauende Stoffe zur Verwendung zu den in Absatz 1 genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecken in der Union in Verkehr bringt und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten liefert, muss Aufzeichnungen der folgenden Informationen über jeden Stoff aufbewahren:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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