+Artikel 8 3

Artikel 8 3

(3)   Ein Unternehmen, das ozonabbauende Stoffe zur Verwendung zu den in Absatz 1 genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecken in der Union in Verkehr bringt und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten liefert, muss Aufzeichnungen der folgenden Informationen über jeden Stoff aufbewahren:

a)

Bezeichnung;

b)

in Verkehr gebrachte oder gelieferte Menge;

c)

Verwendungszweck;

d)

Liste der Abnehmer und Lieferanten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung