|
+Artikel 8 5 |
Artikel 8 5(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|