+Artikel 9 1

Artikel 9 1

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen Halone für die kritischen Verwendungszwecke gemäß Anhang V in Verkehr gebracht und verwendet werden. Halone dürfen nur von Unternehmen, denen die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat, in der Union in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder einem Dritten überlassen werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung