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+Artikel 9 2 |
Artikel 9 2(2) Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher, die Halone für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten kritischen Verwendungszwecke enthalten oder deren Funktion von diesen Halonen abhängt, sind bis zu den in Anhang V festgelegten Endterminen außer Betrieb zu nehmen. Die in Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern enthaltenen Halone sind gemäß Artikel 20 Absatz 5 zurückzugewinnen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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