+Artikel 9 2

Artikel 9 2

(2)   Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher, die Halone für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten kritischen Verwendungszwecke enthalten oder deren Funktion von diesen Halonen abhängt, sind bis zu den in Anhang V festgelegten Endterminen außer Betrieb zu nehmen. Die in Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern enthaltenen Halone sind gemäß Artikel 20 Absatz 5 zurückzugewinnen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung