+Artikel 9 3

Artikel 9 3

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, wenn für die in diesem Anhang aufgeführten kritischen Verwendungszwecke innerhalb der in Anhang V festgelegten Fristen keine technisch und wirtschaftlich realisierbaren Alternativen oder Technologie zur Verfügung stehen oder diese aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit nicht annehmbar sind oder wenn es notwendig ist, die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf kritische Verwendungszwecke von Halonen sicherzustellen, die insbesondere im Rahmen des Protokolls, der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe eingegangen wurden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung