(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten und auf begründeten Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für einen bestimmten Fall zeitlich befristete Ausnahmen von den in Anhang V festgelegten Endterminen oder Stichtagen gewähren, wenn in dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme nachgewiesen wird, dass für die betreffende Anwendung keine technisch und wirtschaftlich realisierbare Alternative zur Verfügung steht. Die Kommission nimmt in diese Durchführungsrechtsakte Berichtspflichten auf und verlangt die Vorlage unterstützender Nachweise, die für die Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erforderlich sind, einschließlich Nachweisen über die Mengen an Halonen, die zwecks Recyclings oder Aufarbeitung rückgewonnen werden, die Ergebnisse von Dichtheitskontrollen und die Mengen nicht verwendeter Halone in den Lagerbeständen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.